Familienrecht

Ist im Rahmen Ihres Ehescheidungsverfahrens der Versorgungsausgleich ausgesetzt worden, weil Ansprüche aus der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder (VBL) auszugleichen sind? Die Aussetzung erfolgte seinerzeit, weil der Bundesgerichtshof die VBL-Satzung hinsichtlich der Startgutschriften für die Zeit bis zum 1.1.2001 für die rentenfernen Jahrgänge für unwirksam erklärt hatte. Am 30. Mai 2011 haben sich die Tarifvertragsparteien über eine neue Berechnung, die den Anforderungen des Bundesgerichtshof genügen soll, geeinigt. Am 4. August 2011 hat die Bundestarifkommission der Einigung zugestimmt. Eine Änderung der Satzung steht noch aus. es ist aber alsbald damit zu rechnen, so dass das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchführen kann. Das Gericht nimmt das Verfahren von Amts wegen wieder auf.

Um die Angelegenheit zu beschleunigen, kann auch ein Antrag an das Familiengericht auf Wiederaufnahme gestellt werden. Egal zu welchem Zeitpunkt die Aussetzung erfolgte, das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird jetzt nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht durchgeführt. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten und vertreten.

Wenn Sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe erfüllen, sollten Sie vor der Beratung einen Berechtigungsschein beim für Sie zuständigen Amtsgericht beantragen. Beim Amtsgericht Göttingen wird der Berechtigungsschein in der Regel sofort ausgehändigt, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt werden. Vorgelegt werden müssen aktuelle Verdienstabrechnungen, der Mietvertrag und ein Nachweis über die Zahlung der Miete, ein aktueller Kontoauszug, Nachweise über Versicherungen und Ratenverpflichtungen sowie ggf. Bescheide über Harzt IV-Leistungen oder Wohngeld.

Inhaltlich sollte auf dem Antrag und auch auf dem Berechtigungsschein selbst genau angegeben werden, zu welchem Thema aus dem Familienrecht Sie beraten werden möchten. Das Oberlandesgericht Celle hat am 14.07.2011 zum Aktenzeichen 2 W 141/11 entschieden, dass im Zusammenhang von Trennung und Scheidung vier Komplexe zu unterscheiden sind, die jeweils eine gebührenrechtliche Angelegenheit bilden. Zunächst die Scheidung als solche, dann Angelegenheiten im Zusammenhang mit den persönlichen Verhältnissen zu den Kindern, also Fragen zu Sorgerecht und Umgangsrecht, drittens Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung oder dem Hausrat und den vierten Komplex bildet die finanzielle Auswirkung von Trennung und Scheidung, nämlich Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung. Bitte achten Sie darauf, dass Sie mehrere Berechtigungsscheine erhalten, wenn Sie zu verschiedenen Komplexen Fragen haben.

In zwei Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof für den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau, der seine Grundlage in der Betreuung minderjähriger Kinder findet, dem sogenananten Altersphasenmodell eine deutliche Absage erteilt. sowohl in der Entscheidung vom 30. März 2011 (Aktenezeichen XII ZR 3/09) als auch in der Entscheidung vom 15. Juni 2011 (Aktenzeichen XII ZR 94/09) hat der BGH deutlich ausgeführt, dass ein sogenannter Betreuungsunterhaltsanspruch wegen eines Kindes über drei Jahren nur aus kindbezogenen Gründen im Einzelfall möglich ist. Da kein Vorrang der Eigenbetreuung durch ein Elternteil besteht, ist es dem betreuenden Elternteil zuzumuten vollschichtig zu arbeiten, wenn werktags ein Hort bis 17.00 Uhr zur Verfügung steht. Kindbezogene Gründe, die eine weitergehende Betreuung durch die Mutter/den Vater erfordern, können z.B. die nicht bewältigte Trennung der Eltern, Erkrankungen und allgemein gesundheitliche Probleme, schulische Probleme, insbesondere im Zusammenhang mit einem Schulwechsel oder Erziehungsschwierigkeiten sein.Hier müssen individuelle Einzelumstände vorgetragen werden, wenn eine geringere Erwerbstätigkeit als Vollzeit für ausreichend angesehen werden soll.

Am 12.05.2011 hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Kosten des Zivilprozesses geändert. Unter dem Aktenzeichen VI R 41/10 hat der BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerabzugsfähig sind. Dies gilt regelmäßig, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Bislang war im Familienrecht schon die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich anerkannt. Für die weiteren Folgesachen galt dies ausdrücklich nicht. Dies wird sich im Hinblick auf die oben genannte Entscheidung nicht länger halten lassen. Die Regelung von Folgesachen im Rahmen der Scheidung ist vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen und kann m.E. enbenfalls als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt für Unterhaltsansprüche, das Sorgerecht, das Umgangsrecht sowie das Recht an der Ehewohnung und dem Hausrat, aber auch für Zugewinnausgleichsansprüche und die Vermögensauseinandersetzung.

Da das Familienrecht der außergerichtlichen Streitbeilegung eine übergeordnete Bedeutung beimisst, gibt es Meinungen, die auch die außergerichtlichen Kosten einer Einigung über Folgesachen als abzugsfähig ansehen. Dies könnte z.B. für die Kosten der Mediation gelten. Bei der Steuererklärung sollte also versucht werden die Kosten geltend zu machen. In einem Begleitschreiben sollte der Sachverhalt offengelegt werden. Sofern die Finanzbehörde die Berücksichtigung ablehnt, kann form- und fristgerecht Einspruch und danach form- und fristgerecht Klage beim zuständigen Finanzgericht eingelegt werden.

Das Oberlandesgericht Celle hat am 02.05.2011 zum Aktenzeichen 10 WF 133/11 beschlossen, dass der Ehegatte, der in der zuvor gemeinsam genutzten Immobilie verbleibt, die aber im Alleineigentum des ausziehenden Ehegatten steht, kein Recht zum Besitz gegenüber einem eventuellen Erwerber des Hauses hat. Dies gilt, wenn die Immobilie als Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens zur bloßen Nutzung gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB überlassen wurde und nicht ausdrücklich zusätzlich ein - zeitlich befristetes - Mietverhältnis begründet wurde. Wenn die Immobilie im Miteiegentum der Ehegatten steht, sieht die Sache natürlich anders aus. Dann ist ein Verkauf nur einverständlich möglich.

Der Bundesgerichtshof hat am 16.02.2011 einen Beschluss zum Aktenzeichen XII ZB 261/10 erlassen, wonach das Verfahren über den Versorgungsausgleich, das auf Grundlage des bis zum 1. September 2009 geltenden Rechts abgetrennt wurde, bei einer Wiederaufnahme als selbständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen ist. Dies bedeutet für die Verfahrenskostenhilfe, dass diese neu beantragt werden muss. Die seinerzeit für das gesamte Ehescheidungsverfahren bewillgte Prozesskostenhilfe wirkt nicht fort. Allerdings besteht für das selbständige Versorgungsausgleichsverfahren auch kein Rechtsanwaltszwang wie für das Ehescheidungsverfahren.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat am 25.01.2001 (Aktenzeichen 1 BvR 918/10) der bisherigen Berechnungsmethode des Bundesgerichtshofs zur Verteilung des Unterhalts zwischen geschiedener und neuer Ehefrau bzw. nichtehelicher Mutter sowie dem Unterhaltspflichtigen selbst eine Absage erteilt. Der BGH hatte eine Dreiteilung vorgenommen und war hinsichtlich der alten Ehe von sogenannten wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen ausgegangen, die sich auch durch eine weitere Ehe und damit einhergehenden weiteren Unterhaltsanprüchen verändern könnten. Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, dadurch werde der geschiedene Ehegatte benachteiligt. Diese Entscheidung wird nur bei besseren Einkommensverhältnissen relevant sein. Da die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder den Unterhaltsanprüchen der sie betreuenden Mütter immer vorgehen, bleibt häufig für Unterhaltsansprüche der Mütter kein Raum mehr.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 3. August 2010 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 420/09 die Regelung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wonach eine gemeinsame elterliche Sorge für Kinder nicht verheirateter Eltern der Zustimmung der Mutter bedarf, für verfassungswidrig erklärt. Damit folgt das Bundesverfassungsgericht den Vorgaben des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Dezember 2009. Dieses Gericht hatte schon gerügt, dass das deutsche Kindschaftsrecht ledige Mütter gegenüber den Vätern bevorzugt. Nun hat auch unser oberstes Gericht entschieden,dass das Vetorecht der Mutter gegen das Grundgesetz verstößt. Der Gesetzgeber muss eine neue gesetzliche Regelung finden.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthält auch eine Übergangsregelung. Die Mutter hat mit der Geburt des Kindes zunächst das alleinige Sorgerecht. Auf Antrag des Vaters oder der Mutter kann das Familiengericht dann aber die gemeinsame Sorge anordnen. Voraussetzung ist immer, dass dies dem KIndeswohl entspricht. Möglich ist sogar, dass die Alleinsorge des Vaters angeordnet wird, wenn nur dies dem Kindeswohl entspricht. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts soll die gemeinsame Sorge den Vorrang haben.

Die Übergangsregelung und die späteren neuen Vorschriften gelten auch für bereits geborene Kinder.

Wenn Sie als Vater die gemeinsame Sorge anstreben und die Mutter dem nicht zustimmt, vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Wenn Sie als Mutter dem Verlangen des Vaters nach der gemeinsamen Sorge ausgesetzt sind und Sie Zweifel haben, ob dies dem Kindeswohl entspricht, wenden Sie sich an das Jugendamt oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Schwiegereltern gestärkt, wenn die Ehe der Kinder scheitert. Der BGH geht jetzt von einer echten Schenkung der Schwiegereltern aus. Diese Schenkung kann zurückgefordert werden, wenn sich die mit der Schenkung verbundene Erwartung , der Vermögenswert werde auf Dauer der Ehe dienen und damit dem eigenen Kind zugute kommen, nicht erfüllt. Allerdings orientiert sich die Höhe des Rückforderungsanspruchs nicht immer am ursprünglichen Wert der Schenkung. Solange das eigenen Kind nach wie vor von der Zuwendung profitiert, ist die Geschäftsgrundlage als Voraussetzug für die Rückforderung ohnehin nicht entfallen. Obergrenze für den Rückforderungsanspruch ist nur der Betrag, um den das Vermögen des Schwiegerkindes noch gemehrt ist.

Am 03.12.2008 hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen XII ZR 182/06 bezüglich der Anrechung fiktiver Einkünfte aus einer Nebentätigkeit bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern entschieden, dass diese nur insofern zugerechnet werden können, als dem Unterhaltspflichtigen eine solche Tätigkeit im Einzelfall überhaupt zumutbar ist. Außerdem muss bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden haben.

In Anlehnung an die obige Entscheidung hat das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Beschluss vom 14.01.2009 unter dem Aktenzeichen 13 WF 128/08 entschieden, dass einer in Vollzeit beschäftigten Verkäuferin grundsätzlich die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht zumutbar ist.

 Sozialrecht

 Zum 01.01.2012 werden die Regelsätze angehoben. Sie steigen dann

für Alleinstehende          von € 364                auf  € 374

für Partner                     von  € 328               auf  € 337

für 18-24 jährige "Kinder" von  € 291             auf  € 299

bei 14-17 Jährigen bleibt es bei                            € 287  

bei 6-13 Jährigen bleibt es bei                              € 251

für unter 6 Jährige         von  € 215               auf  € 219         

Wenn Sie Ihr warmes Wasser dezentral, nicht über die Heizungsanlage erhalten, also z. B. einen strombetriebenen Durchlauferhitzer benutzen, erhalten Sie als Mehrbedarf € 8,00 als Alleinstehender oder Partner, € 7,00 als 18 - 24 Jähriger, € 4,00 als 14 - 17 Jähriger, € 3,00 als 6 - 13 Jähriger und € 2,00 für unter 6 Jährige.  Wenn Sie warmes Wasser über die Heizungsanlage erhalten, darf - natürlich nur im Rahmen der Angemessenheit der Kosten -kein Abzug für warmes Wasser vorgenommen werden. 

Nach einer interessanten Entscheidung des Sozialgerichts Kiel vom 02.12.2010 wird das Betriebskostenguthaben nicht als Einkommen gewertet, wenn die Vorausszahlungen nicht vom Jobcenter gezahlt wurden, weil die angemessenen Kosten überschritten wurden. Die Entscheidung ist zwar rechtskräftig, bleibt aber eine Einzelfallentscheidung.   Ob das für unseren Bereich zuständige Sozialgericht Hildesheim der Meinung folgt, ist ungewiss.  

Erbrecht

Eine wichtige Entscheidung  erging am 19.07.2011 durch den Bundesgerichtshof (Aktenzeichen X ZR 140/10). Eine Mutter hatte ihrem Sohn Grundstücke geschenkt. Der Sohn hatte seiner Mutter ein lebenslanges Wohnungsrecht eingeräumt, das auch ins Grundbuch eingetragen wurde. Später musste die Mutter in einem Pflegeheim untergebracht werden. Der Sozialhilfeträger verlangte vom Sohn den Wert der Grundstücke, weil die Mutter in Not gekommen sei und die 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen sei. Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass die 10-Jahres-Frist auch zu laufen beginnt, wenn sich der Schenker ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehalten hat. Gemeint sind damit Nießbrauch oder Wohnungsrecht. Die Frist beginnt zu laufen mit dem Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt. Auf das Datum der tatsächlichen Umschreibung kommt es nicht an.

Dies gilt allerdings nur für die Verarmung des Schenkers. Im Erbrecht kommt es für den Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen einer Schenkung und einen eventuellen Ablauf der Frist  von zehn Jahren zum einen auf die tatsächliche Umschreibung im Grundbuch und zum anderen bei einem lebenslangen Nutzungsrecht auf den tatsächlichen Verzicht der Nutzung an. 

Wie können Haustiere nach dem Todesfall versorgt werden? Da ein Haustier nicht rechtsfähig ist, kann es nicht durch Testament zum Erben eingesetzt werden. Dennoch gibt es Möglichkeiten auch nach dem Tode für das Haustür Sorge zu tragen. So kann man z.B. einem Erben oder Vermächtnisnehmer eine Auflage erteilen, das Haustier aufzunehmen und zu versorgen. Auflagen können durch einen Testamentsvollstrecker, der im Testament bestimmt werden kann, überwacht werden. Steuerliche Fragen sind dabei zu beachten. Lassen Sie sich ggf. beraten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 17.02.2011 entschieden, dass auch Pflichtteilsberechtigte die Grundbücher des Erblassers einsehen können, um ihre Ansprüche zu prüfen (20 W 72/11).

Am 19.01.2011 erging ein Urteil des Bundesgerichtshofs zum Behindertentestament (IV ZR 7/10). Der BGH entschied eine in der Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob ein behinderter Sozialleistungsempfänger wirksam auf sein Pflichtteil verzichten kann. Der BGH bejahte dies. Im entschiedenen Fall hatten die Ehegatten sich zunächst als Alleinerben eingesetzt und ihre drei Kinder zu Schlusserben. Die behinderte Tochter, die Sozialleistungen erhielt, wurde für den Schlusserbfall zu 34/200 als nicht befreitete Vorerbin eingesetzt, ihre Geschwister zu Vollerben. Die behinderte Tochter sollte ihren Anteil durch einen Testamentsvollstrecker in Geld- und Sachleistungen erhalten, auf die der Sozialhilfeträger nicht zugreifen kann. Alle drei Kinder verzichteten auf ihren Pflichtteilsanspruch hinsichtlich des zuerst versterbenden Elternteils. Der Sozialhilfeträger wollte den Pflichtteil der behinderten Tochter dennoch geltend machen. Der BGH hielt den Pflichtteilsverzicht aber für wirksam.